Hauskrankenpflege
Die medizinische Hauskrankenpflege bietet die Möglichkeit, den Patienten anstatt im Spital in seiner gewohnten häuslichen Umgebung ausreichend zu versorgen.
Ob dies im Einzelfall möglich und zweckvoll ist, entscheidet der behandelnde Arzt.
Die Hauskrankenpflege wird daher nur über ärztliche Verordnung
grundsätzlich für die Dauer von vier Wochen gewährt.
Eine Verlängerung ist möglich.
Dazu ist ein ärztliches Attest mit medizinischer Begründung
und eine chefärztliche Bewilligung bei der SVB notwendig.
Die Hauskrankenpflege wird ausschließlich
von diplomierten Krankenschwestern bzw. Pflegern
auf ärztliche Anordnung erbracht
und umfasst nur medizinische Leistungen
(zB Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Wundversorgung).
Eine allfällige Grundpflege (Haut-, Haar- und Zahnpflege der Patienten etc.)
sowie die hauswirtschaftliche Versorgung des Erkrankten fällt hier nicht darunter.
Für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege hat der Versicherte grundsätzlich einen Kostenanteil von 20 Prozent zu bezahlen.
Nimmt der Versicherte eine Pflegeperson in Anspruch, die keinen Vertrag mit der SVB hat, gebührt ein Kostenzuschuss.
Dieser Kostenzuschuss ist in der Satzung geregelt und beträgt
a) für 45 Behandlungsminuten EUR 8,64 -
für weitere 15 Behandlungsminuten EUR 2,88
b) als Wegegebühr je gefahrenem Kilometer
80 Prozent des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes
Pro Behandlungstag wird ein Kostenzuschuss
für höchstens eine Behandlungsstunde geleistet.
Der Kostenzuschuss darf 80 Prozent der tatsächlich erwachsenen Kosten
nicht übersteigen.
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